3.6 Verhaltenskodex Um selbst einen guten Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu pflegen und für andere darin ein Vorbild zu sein, verpflichtet sich jede(r) Mitarbeitende klare Regeln, wie sie im Verhaltenskodex festgelegt sind, einzuhalten. Jede(r) Mitarbeitende muss diesen Verhaltenskodex kennen und unterschreiben (siehe Anhang). 4. Vorgehen bei Verdacht und Anschuldigung Falls eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz zu Kindern und Jugendlichen nicht eingehalten wird und es zu Gewalt kommt, müssen nötige Schritte eingeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Verdacht und Anschuldigung für die Betroffenen3 gravierende Auswirkungen haben können. Je nach Situation gilt es, angemessen zu reagieren. 4.1 Vorgehensweisen bei Verdacht Es spielt keine Rolle, ob jemand Gewalt begründet vermutet, Zeuge davon wird oder darauf hingewiesen wurde. In jedem Fall müssen die Aussagen eines mutmaßlichen Opfers ernst genommen werden. Folgendes ist zu beachten: Es ist wichtig, ruhig und besonnen zu handeln. Beobachtungen und Informationen müssen möglichst detailliert aufgeschrieben werden. Es darf nicht mit der verdächtigten Person selbst gesprochen werden. Die/der Kinder- und Jugendschutzbeauftragte (KJSB) der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH muss umgehend informiert werden. 4.2 Maßnahmen des Arbeitgebers Als Arbeitgeber setzen wir alles daran, dass ein Verdacht oder eine Anschuldigung geklärt wird. Grundsätzlich ist absolute Diskretion zu beachten. Die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten entscheiden über die weiteren Schritte; sie können sich von einer externen Fachstelle beraten lassen. Es werden nur die Personen in den Prozess mit einbezogen, die unbedingt notwendig sind. Sollte der Verdacht bestehen bleiben, muss die Missionsleitung4 bzw. Geschäftsleitung umgehend informiert werden. Diese setzt einen Untersuchungsausschuss ein, zu dem in der Regel der zuständige Bereichsleiter (BL), die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten, möglichst eine externe Fachkraft und gegebenenfalls zusätzliche Personen5 gehören. Der Untersuchungsausschuss muss entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten, indem in der Regel das Opfer von dem/der Tatverdächtigen getrennt wird. Der Untersuchungsausschuss kann zur Klärung der Sachverhalte externe Beratung (rechtlich, therapeutisch etc.) hinzuziehen. Der Untersuchungsausschuss prüft, ob zu einer Selbstanzeige geraten oder dem Arbeitgeber empfohlen wird, Anzeige zu erstatten. Bei begründetem Verdacht sexueller Gewalt wird der Arbeitgeber auf jeden Fall den/die Tatverdächtige(n) sofort vorläufig vom Dienst freistellen. Bestätigt sich der Verdacht einer schwerwiegenden (sexuellen) Gewaltanwendung, wird das Arbeitsverhältnis beendet. In anderen bestätigten Missbrauchsfällen muss der Untersuchungsausschuss über die Konsequenzen für den/die Täter(in) entscheiden. 4.3 Hilfe für Betroffene Das Wohl und der Schutz von betroffenen Kindern und Jugendlichen sind wichtiger als das Ansehen der Liebenzeller Mission gGmbH und Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH. 4.3.1 Hilfe für Opfer Opfern soll therapeutische Behandlung bzw. Seelsorge und fachliche und rechtliche Beratung zugänglich gemacht werden. Der Täter wird aufgefordert, sich beim Opfer schriftlich zu entschuldigen und eine finanzielle Kompensation zu erwägen (Opfer-Täter-Ausgleich). 3 Der Begriff „Betroffene“ umfasst sowohl „Opfer" als auch „Täter" und kann sich auf weibliche und auf männliche Personen beziehen. Betroffene können jeweils auch mehrere Personen sein. 4 Dies betrifft sowohl die Leitung in Deutschland wie auch die LM-Leitungsstruktur im Einsatzland. 5 Z.B. Personalleiter der Organisation; Vorstandsmitglied; jemand, den der Betroffene (Opfer/Täter oder deren gesetzlicher Vertreter) bestimmt; keine Verwandten von Opfer oder Täter.
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