Richtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Verfügung und achten darauf, dass die Kinder- und Jugendschutzrichtlinien in der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH umgesetzt werden. Näheres ist in der Aufgabenbeschreibung für die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten geregelt. 3.3 Schulung der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden müssen sich des Themas „Gewalt" und der damit verbundenen Gefahren bewusstwerden. In Team- bzw. Mitarbeiterbesprechungen sollte das Thema in gewisser Regelmäßigkeit, mindestens aber einmal im Jahr, auf die Tagesordnung gesetzt werden, damit alle Mitarbeitenden in den verschiedenen Aspekten des Kinder- und Jugendschutzes geschult werden. Näheres wird in einer abteilungsspezifischen Vereinbarung geregelt. 3.4 Verhaltensregeln 3.4.1 Allgemeine Richtlinien für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen  Alle Mitarbeitende sind für die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen verantwortlich.  Die persönliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist sehr wichtig, dazu gehört auch Seelsorge und Beichte. Darüber hinaus sollten zum Schutz der Kinder und zum Selbstschutz aber keine Mitarbeitende Zeit alleine mit einem Kind, entfernt von anderen Erwachsenen, verbringen.  Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll der Raum so gestaltet sein, dass der Zutritt von Dritten jederzeit möglich ist. Betreuung von Kindern und Jugendlichen soll offen und einsehbar geschehen. Wenn ein vertrauliches Gespräch nötig ist, sollten andere um dieses Gespräch wissen.  Wenn möglich, sollten mindestens zwei Erwachsene die Aufsicht in einem Kinderprogramm führen.  Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bedürfen besonderen Schutzes, da sie leichter Opfer von Gewalt werden oder Gewalt nur selten bemerkt wird.  Mitarbeitende dürfen niemals ein Kind oder einen Jugendlichen schlagen oder sich körperlich an ihm vergreifen.  Sie dürfen keine sexuelle Beziehung zu einem Kind oder Jugendlichen unter 16 bzw. 18 Jahren entstehen lassen oder eine Beziehung, die ausbeutend oder missbräuchlich wäre.  Mitarbeitende dürfen ein Kind oder Jugendlichen nicht bewusst erniedrigen.  Mitarbeitende sollen sich gegenseitig korrigieren und eine positive Aufmerksamkeitskultur pflegen.  Insbesondere ist sprachlich darauf zu achten, dass keine diskriminierenden Ausdrücke oder Redewendungen verwendet werden. 3.4.2 Richtlinien zu Berührungen  Berührungen müssen dem Alter eines Kindes oder Jugendlichen angemessen sein und dessen Bedürfnissen entsprechen.  Jegliches Verhalten ist zu vermeiden, das sexuell stimulierend ist oder als solches verdächtigt werden könnte.  Der Intimbereich eines Kindes oder Jugendlichen ist absolute Tabuzone, außer bei einer Beauftragung, ein Kleinkind zu reinigen oder seine Windeln zu wechseln. 3.4.3. Bilder, Publikationen und Veröffentlichungen Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten: - Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - § 184 StGB (beinhaltet: keine Bilder von ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes). 3.5 Hilfen, um sexuelle Gewalt zu verhindern In einer vertrauensvollen Atmosphäre können Kinder und Jugendliche ein gesundes Selbstbild und eine gesunde Einstellung zum Thema Sexualität entwickeln; dies hilft ihnen, sich selbst vor Schaden zu schützen. Konkret sollen Mitarbeitende  den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grenze zu unangebrachtem Verhalten aufzeigen und sie ermutigen, nein zu sagen, wenn jemand diese Grenze überschreitet.  sich Zeit nehmen, den Kindern und Jugendlichen verstehende Zuhörer zu sein.  Kindern und Jugendlichen vermitteln, dass es auch „schlechte“ Geheimnisse gibt, und sie ermutigen, von Situationen zu erzählen, die sie belasten.  Warnsignale im Verhalten von Kindern und Jugendlichen beachten und bei verdächtigen Fällen kompetenten Rat suchen. Die Privat-/Intimsphäre muss respektiert werden.

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