Richtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH1 Fassung vom 01.03.20172 1. Einleitung Wir sehen Kinder und Jugendliche als eine Gabe Gottes. Es ist uns ein Anliegen, eine gesunde, warmherzige, unterstützende Atmosphäre zu fördern, in der sie sich sicher fühlen und gesund entwickeln können. Dazu gehört auch eine angemessene körperliche und emotionale Zuwendung, bei der auf eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz geachtet wird. Als Liebenzeller Mission gGmbH und als Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH setzen wir uns dafür ein, das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen zu fördern und vor jeglicher Form von Gewalt zu schützen. 2. Definitionen Der Begriff „Kinder und Jugendliche" bezieht sich auf alle minderjährigen Personen. In Deutschland sind dies alle Personen unter 18 Jahren; in Einsatzländern können andere Altersgrenzen bestehen. Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Formen annehmen: 2.1 Körperliche Gewalt Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, übt körperliche Gewalt aus. 2.2 Seelische Gewalt Seelische Gewalt ist ein psychisch wirkender Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird, wodurch die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines Kindes oder Jugendlichen aufgehoben wird. 2.3 Sexuelle Gewalt Wer sexuelle Handlungen an einem Kind oder Jugendlichen vornimmt oder an sich von dem Kind oder Jugendlichen vornehmen lässt, wer ein Kind oder Jugendlichen dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Sexueller Missbrauch liegt auch vor, wenn - sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen werden - auf ein Kind durch Schriften eingewirkt wird, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll - auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden eingewirkt wird. 2.4 Weitere Formen von Gewalt Vernachlässigung (z.B. mangelnde oder fehlende Nahrung, Kleidung oder medizinische Versorgung) Unterlassene Hilfeleistung (z.B. wenn jemand Zeuge einer Gewaltanwendung wird und nichts dagegen unternimmt) Androhung von Gewalt Geistlicher Missbrauch (z. B. Gewissensdruck aufbauen, manipulieren, emotional abhängig machen) Alle Handlungen im Zusammenhang mit Gewalt können durch ein Tun oder durch ein Unterlassen verübt werden. 3. Prävention 3.1 Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich von Kinder- und Jugendarbeit Bei der Auswahl von Mitarbeitenden ist zu beachten, dass in unserer Gesellschaft immer mehr Menschen - wie auch immer geartete - Gewalt selbst erlebt haben und gleichzeitig die Zahl derer zunimmt, die bewusst oder unbewusst gefährdet sind, anderen gegenüber Gewalt zuzufügen. Deshalb ist im Bewerbungsprozess von Langzeit- und Kurzzeit-Mitarbeitenden und bei der Auswahl ehrenamtlicher Mitarbeitenden das Thema „Gewalt" angemessen anzusprechen und zu prüfen, ob Gewalt im Leben der Betroffenen eine Rolle spielt oder in der Vergangenheit gespielt hat. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Personalreferenten für In- und Ausland. 3.2 Kinder- und Jugendschutzbeauftragte Die Liebenzeller Mission gGmbH und die Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH haben zwei Kinder- und Jugendschutzbeauftragte, die allen Mitarbeitenden bekannt und gut erreichbar sind. Sie sind erste Ansprechpartner bei allen Verdachtsfällen oder Anschuldigungen. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Thema „Gewalt" stehen sie als Ratgeber zur 1 Beschluss im Komitee der Liebenzeller Mission gGmbH vom 26. April 2013 2 Ergänzte Fassung, beschlossen in der KJS-Sitzung am 16.02.2017
Verfügung und achten darauf, dass die Kinder- und Jugendschutzrichtlinien in der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH umgesetzt werden. Näheres ist in der Aufgabenbeschreibung für die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten geregelt. 3.3 Schulung der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden müssen sich des Themas „Gewalt" und der damit verbundenen Gefahren bewusstwerden. In Team- bzw. Mitarbeiterbesprechungen sollte das Thema in gewisser Regelmäßigkeit, mindestens aber einmal im Jahr, auf die Tagesordnung gesetzt werden, damit alle Mitarbeitenden in den verschiedenen Aspekten des Kinder- und Jugendschutzes geschult werden. Näheres wird in einer abteilungsspezifischen Vereinbarung geregelt. 3.4 Verhaltensregeln 3.4.1 Allgemeine Richtlinien für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen Alle Mitarbeitende sind für die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen verantwortlich. Die persönliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist sehr wichtig, dazu gehört auch Seelsorge und Beichte. Darüber hinaus sollten zum Schutz der Kinder und zum Selbstschutz aber keine Mitarbeitende Zeit alleine mit einem Kind, entfernt von anderen Erwachsenen, verbringen. Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll der Raum so gestaltet sein, dass der Zutritt von Dritten jederzeit möglich ist. Betreuung von Kindern und Jugendlichen soll offen und einsehbar geschehen. Wenn ein vertrauliches Gespräch nötig ist, sollten andere um dieses Gespräch wissen. Wenn möglich, sollten mindestens zwei Erwachsene die Aufsicht in einem Kinderprogramm führen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bedürfen besonderen Schutzes, da sie leichter Opfer von Gewalt werden oder Gewalt nur selten bemerkt wird. Mitarbeitende dürfen niemals ein Kind oder einen Jugendlichen schlagen oder sich körperlich an ihm vergreifen. Sie dürfen keine sexuelle Beziehung zu einem Kind oder Jugendlichen unter 16 bzw. 18 Jahren entstehen lassen oder eine Beziehung, die ausbeutend oder missbräuchlich wäre. Mitarbeitende dürfen ein Kind oder Jugendlichen nicht bewusst erniedrigen. Mitarbeitende sollen sich gegenseitig korrigieren und eine positive Aufmerksamkeitskultur pflegen. Insbesondere ist sprachlich darauf zu achten, dass keine diskriminierenden Ausdrücke oder Redewendungen verwendet werden. 3.4.2 Richtlinien zu Berührungen Berührungen müssen dem Alter eines Kindes oder Jugendlichen angemessen sein und dessen Bedürfnissen entsprechen. Jegliches Verhalten ist zu vermeiden, das sexuell stimulierend ist oder als solches verdächtigt werden könnte. Der Intimbereich eines Kindes oder Jugendlichen ist absolute Tabuzone, außer bei einer Beauftragung, ein Kleinkind zu reinigen oder seine Windeln zu wechseln. 3.4.3. Bilder, Publikationen und Veröffentlichungen Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten: - Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - § 184 StGB (beinhaltet: keine Bilder von ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes). 3.5 Hilfen, um sexuelle Gewalt zu verhindern In einer vertrauensvollen Atmosphäre können Kinder und Jugendliche ein gesundes Selbstbild und eine gesunde Einstellung zum Thema Sexualität entwickeln; dies hilft ihnen, sich selbst vor Schaden zu schützen. Konkret sollen Mitarbeitende den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grenze zu unangebrachtem Verhalten aufzeigen und sie ermutigen, nein zu sagen, wenn jemand diese Grenze überschreitet. sich Zeit nehmen, den Kindern und Jugendlichen verstehende Zuhörer zu sein. Kindern und Jugendlichen vermitteln, dass es auch „schlechte“ Geheimnisse gibt, und sie ermutigen, von Situationen zu erzählen, die sie belasten. Warnsignale im Verhalten von Kindern und Jugendlichen beachten und bei verdächtigen Fällen kompetenten Rat suchen. Die Privat-/Intimsphäre muss respektiert werden.
3.6 Verhaltenskodex Um selbst einen guten Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu pflegen und für andere darin ein Vorbild zu sein, verpflichtet sich jede(r) Mitarbeitende klare Regeln, wie sie im Verhaltenskodex festgelegt sind, einzuhalten. Jede(r) Mitarbeitende muss diesen Verhaltenskodex kennen und unterschreiben (siehe Anhang). 4. Vorgehen bei Verdacht und Anschuldigung Falls eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz zu Kindern und Jugendlichen nicht eingehalten wird und es zu Gewalt kommt, müssen nötige Schritte eingeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Verdacht und Anschuldigung für die Betroffenen3 gravierende Auswirkungen haben können. Je nach Situation gilt es, angemessen zu reagieren. 4.1 Vorgehensweisen bei Verdacht Es spielt keine Rolle, ob jemand Gewalt begründet vermutet, Zeuge davon wird oder darauf hingewiesen wurde. In jedem Fall müssen die Aussagen eines mutmaßlichen Opfers ernst genommen werden. Folgendes ist zu beachten: Es ist wichtig, ruhig und besonnen zu handeln. Beobachtungen und Informationen müssen möglichst detailliert aufgeschrieben werden. Es darf nicht mit der verdächtigten Person selbst gesprochen werden. Die/der Kinder- und Jugendschutzbeauftragte (KJSB) der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH muss umgehend informiert werden. 4.2 Maßnahmen des Arbeitgebers Als Arbeitgeber setzen wir alles daran, dass ein Verdacht oder eine Anschuldigung geklärt wird. Grundsätzlich ist absolute Diskretion zu beachten. Die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten entscheiden über die weiteren Schritte; sie können sich von einer externen Fachstelle beraten lassen. Es werden nur die Personen in den Prozess mit einbezogen, die unbedingt notwendig sind. Sollte der Verdacht bestehen bleiben, muss die Missionsleitung4 bzw. Geschäftsleitung umgehend informiert werden. Diese setzt einen Untersuchungsausschuss ein, zu dem in der Regel der zuständige Bereichsleiter (BL), die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten, möglichst eine externe Fachkraft und gegebenenfalls zusätzliche Personen5 gehören. Der Untersuchungsausschuss muss entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten, indem in der Regel das Opfer von dem/der Tatverdächtigen getrennt wird. Der Untersuchungsausschuss kann zur Klärung der Sachverhalte externe Beratung (rechtlich, therapeutisch etc.) hinzuziehen. Der Untersuchungsausschuss prüft, ob zu einer Selbstanzeige geraten oder dem Arbeitgeber empfohlen wird, Anzeige zu erstatten. Bei begründetem Verdacht sexueller Gewalt wird der Arbeitgeber auf jeden Fall den/die Tatverdächtige(n) sofort vorläufig vom Dienst freistellen. Bestätigt sich der Verdacht einer schwerwiegenden (sexuellen) Gewaltanwendung, wird das Arbeitsverhältnis beendet. In anderen bestätigten Missbrauchsfällen muss der Untersuchungsausschuss über die Konsequenzen für den/die Täter(in) entscheiden. 4.3 Hilfe für Betroffene Das Wohl und der Schutz von betroffenen Kindern und Jugendlichen sind wichtiger als das Ansehen der Liebenzeller Mission gGmbH und Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH. 4.3.1 Hilfe für Opfer Opfern soll therapeutische Behandlung bzw. Seelsorge und fachliche und rechtliche Beratung zugänglich gemacht werden. Der Täter wird aufgefordert, sich beim Opfer schriftlich zu entschuldigen und eine finanzielle Kompensation zu erwägen (Opfer-Täter-Ausgleich). 3 Der Begriff „Betroffene“ umfasst sowohl „Opfer" als auch „Täter" und kann sich auf weibliche und auf männliche Personen beziehen. Betroffene können jeweils auch mehrere Personen sein. 4 Dies betrifft sowohl die Leitung in Deutschland wie auch die LM-Leitungsstruktur im Einsatzland. 5 Z.B. Personalleiter der Organisation; Vorstandsmitglied; jemand, den der Betroffene (Opfer/Täter oder deren gesetzlicher Vertreter) bestimmt; keine Verwandten von Opfer oder Täter.
4.3.2 Hilfe für Täter Der Arbeitgeber ist sich bewusst, dass auch Täter therapeutische Behandlung bzw. Seelsorge und fachliche und rechtliche Beratung benötigen. Das Wohl des Opfers und die Interessen der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH stehen aber über den Interessen des Täters/der Täterin. 4.4 Unbegründeter Verdacht Sollte der Untersuchungsausschuss zu dem Schluss kommen, dass der Verdacht unbegründet war, müssen alle Beteiligten darüber informiert werden, damit der/die zu Unrecht Beschuldigte entlastet wird. Sollte ein unbegründeter Verdacht aus irgendwelchen Gründen öffentlich geworden sein, muss der/die zu Unrecht Beschuldigte durch eine klare öffentliche Stellungnahme von der Missionsleitung bzw. Geschäftsleitung entlastet werden. 5. Mitarbeiter und Partnerorganisationen im Ausland a) Mitarbeiter im Ausland In der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen im Ausland achtet die Liebenzeller Mission gGmbH darauf, dass diese Richtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen von Mitarbeitenden, die zu diesen Organisationen entsandt oder versetzt werden, ebenfalls beachtet werden. Sexuelle Gewalt von Deutschen, die im Ausland stattfindet, kann im Einzelfall auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. b) Partnerorganisationen Die Liebenzeller Mission wirkt darauf hin, dass Partnerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeitet, für dieses Thema sensibilisiert werden und dazu angeregt werden, eigene Kinder- und Jugendschutzrichtlinien zu erarbeiten.
Verhaltenskodex Jeder Mensch ist nach Gottes Ebenbild geschaffen, ein Individuum mit eigener Persönlichkeit. Unsere Arbeit mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen ist daher von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. 1. Ich verpflichte mich, alles in meiner Macht Stehende zu tun, dass in unserer Arbeit Gewalt in allen Formen verhindert wird. Deshalb stärke ich Kinder und Jugendliche und schütze sie vor körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt. 2. Ich nehme die individuellen Grenzen der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeitenden wahr und respektiere sie. Dies betrifft vor allem die Intimsphäre, die persönliche Schamgrenze und andere individuelle Grenzempfindungen. 3. Ich praktiziere einen verantwortungsvollen Umgang von Nähe und Distanz. Insbesondere missbrauche ich meine Rolle als Mitarbeitende(r) nicht für sexuelle Kontakte mit mir anvertrauten Menschen und/oder zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse. 4. Alles, was ich als Mitarbeitende(r) zusammen mit einer mir anvertrauten Person tue, gestalte ich offen und einsehbar. 5. Ich verzichte auf verbales und nonverbales abwertendes Verhalten und beziehe gegen gewalttätiges, diskriminierendes, und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 6. Ich versuche, Grenzverletzungen durch andere Mitarbeitende der Liebenzeller Mission wahrzunehmen. Wenn ich eine solche Grenzverletzung bemerke, schaue ich nicht weg, sondern dokumentiere meine Beobachtung und wende mich an die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten der Liebenzeller Mission gGmbH und Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 7. Ich achte besonders auf Anzeichen von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Wenn ich sexuelle Gewalt vermute oder direkt davon erfahre, wende ich mich umgehend an eine(n) der Kinder- und Jugendschutzbeauftragten der Liebenzeller Mission gGmbH und Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH, um für mich und die betroffenen Personen Hilfe zu finden. Kinder- und Jugendschutzbeauftragte der Liebenzeller Mission gGmbH und der Christliche Gästehäuser Monbachtal gGmbH: Carola Jenny, Telefon 07052 17-7110, E-Mail: kjs-beauftragte@liebenzell.org Joachim Jenny, Telefon 07052 17-7109 E-Mail: kjs-beauftragter@liebenzell.org
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