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Unsere Teilnahmebedingungen (AGB)

9. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist

9.1.  Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.


9.2.  Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.


9.3.  Die Freizeitleiter des RV sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den RV anzuerkennen.


9.4.  Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.


9.5.   Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach §651 g, Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:


a) Der TN ist verpflichtet Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.

b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Reiseende und nur gegenüber dem jeweiligen RV, bei dem die Reise gebucht worden ist, unter der in diesem Katalog angegebenen Anschriften erfolgen.

c) Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

d) Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der RV dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist binnen 7 Tagen zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des RV anzuzeigen.