9.1. Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sport, Ausflüge, Veranstaltungen, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Teilnahmebestätigung als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.
9.3. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist,
c) soweit bestehende Vermittlerpflichten verletzt wurden.