7. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
7.1. Der RV informiert den TN entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen“ über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung.
7.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt der RV die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Der RV informiert den TN, sobald feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt wird.
7.3. Wechselt die dem TN genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich darüber informieren.
7.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesell-schaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist) kann in den Geschäftsräumen des RV eingesehen werden und ist HIER abrufbar.