6. Rücktritt des Teilnehmers, Nichtantritt der Freizeit
6.1. Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV; eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Freizeitleiter wahrt die Frist nicht.
6.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:
Flugreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70 %
am Abreisetag oder bei Nicht-Erscheinen 90%
Eigenanreise:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 60%
am Abreisetag oder bei Nicht-Erscheinen 90%
Bus- und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 75%
am Abreisetag oder bei Nicht-Erscheinen 90%
jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
6.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4. Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
6.5. Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs-/Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart) von seitens des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen und auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, wird bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von € 25,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reisebeginn beim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des TN vom Reisevertrag zu den vorstehenden Stornobedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.6. Bis zum Reisebeginn hat der TN das, durch diese Teilnahmebedingungen uneingeschränkte, Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von € 25.- pro Person.
