6.1. Der TN ist gemäß BGB § 651d, Abs. 2, verpflichtet, eventuell aufgetretene Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.3. Die Freizeitleiter des RV sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den RV anzuerkennen.
6.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
6.5. Der TN ist verpflichtet, Ansprüche wegen eventuell nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gemäß BGB § 651 c bis f innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum schriftlich gegenüber dem RV geltend zu machen.