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Unsere Teilnahmebedingungen (AGB)

4. Rücktritt des Teilnehmers, Nichtantritt der Freizeit

4.1. Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV. Eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Freizeitleiter wahrt die Frist nicht.

4.2. Im Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV folgende pauschale Entschädigung zu:

Flugreisen

10% bis 90 Tage vor Reiseantritt

20% vom 89. bis 30 Tag vor Reiseantritt

50% vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 

70% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt

90% ab 6. Tag oder bei Nicht-Erscheinen 

Eigenanreise

10% bis 30 Tage vor Reiseantritt  

30% vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 

60% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 

90% ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 

Bus- und Bahnreisen

10% bis 90 Tage vor Reiseantritt 

20% vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt 

50% vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 

70% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt

90% ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 

See- und Flusskreuzfahrten

10% bis 90 Tage vor Reiseantritt 

20% vom 89 bis 30. Tag vor Reiseantritt 

40% vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 

70% vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt

90% ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 

Vorgenannte Stornosätze verstehen sich jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis. Der Mindestbetrag ist € 25,- pro Person.

4.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4. Der RV kann im Falle des Rücktritts an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.

4.5. Der TN hat nach BGB § 651b das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der in den Reisevertrag eintritt. Sofern dies für den RV mit Mehrkosten verbunden ist (z.B. „Name Change“ bei Fluggesellschaften), übernimmt der TN diese Kosten.

4.6. Es wird ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung, sowie eine Auslandskrankenversicherung mit einer Absicherung der Rückführungskosten für den Fall von Krankheit oder Unfall abzuschließen.

4.7. Für Umbuchungen von Seiten des TN (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart), die nach Vertragsschluss erfolgen, wird eine Kostenpauschale von € 25,- pro Person erhoben. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Es besteht keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Umbuchung.

Umbuchungen von einer Reise auf eine andere wird nur dann gegen eine Umbuchungsgebühr von € 25,- gemacht, wenn dem RV keine weiteren Kosten entstehen (z.B. das frei werdende Zimmer/Bett/Flugoder Busplatz kann nicht weiter belegt werden). Ansonsten gilt es als Stornierung und Neuanmeldung.