13. Verjährung, Datenschutz
13.1. Ansprüche des TN gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
13.2. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.3. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
