11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften.