Sie sind hier: Home / Freizeiten & Reisen / TEILNAHMEBEDINGUNGEN / 11. Kündigung durch den RV
 
Unsere Teilnahmebedingungen (AGB)

11. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

11.1.    Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl (siehe „Besondere Hinweise“) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:


a)   Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


b) Ein Rücktritt des RV später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.


c)   Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.


d) Falls keine Teilnahme an einer Ersatzreise erfolgt, werden vom TN an den RV geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.


e)   Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt.

Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen.

In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.