10.1. Vertragliche Ansprüche des TN nach BGB §§ 651 c bis f aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, sowie auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren.
10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach BGB § 651 c bis f verjähren in 1 Jahr.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.4. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.